Beim Streit um die Coronabedingten Laden_closures hat das Landgericht Stuttgart eine Klage im Milliardenbetrag von Woolworth_und_Tedi-Muttergesellschaft ablehnen müssen. Laut Entscheid der 7. Zivilkammer haben diese Einzelhandelsunternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Richter sind der Meinung, dass die Coronavirus_Verordnungen des Bundesland_Baden-Württembergs rechtsmäßig, angemessen und mit der Verfassung kompatibel sind.

Die B.H. Holding GmbH hat infolge der beiden Lockdowns im Jahr 2020 und 2021 Rechtsschutz eingereicht. Der Gesamtbetrag betrifft über 25 Wochen, in denen ihre Geschäfte geschlossen waren. Das Unternehmen verlangte vom Land für den fehlenden Gewinn eine Entschädigung in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro.

Die Holding war der Meinung, dass durch die Coronavirus-Verordnungen mehrere Grundrechte verletzt wurden - vor allem das Prinzip der Gleichbehandlung. Woolworth und Tedi behaupteten, dass ausschließlich sogenannte Nicht-Lebensmittel-Geschäfte aufgrund der Lockdown-Maßnahmen schließen mussten. Dagegen argumentierten sie, dass Supermärkte sowie verschiedene andere bevorrechtigte Einzelhändler wie Apotheken trotzdem geöffnet bleiben konnten und dabei ihre volle Produktpalette anbieten durften - einschließlich von Nicht-Lebensmitteln. Zudem sei es für Baucenter nicht notwendig gewesen zu schließen.

Benachteiligung in Einzelfällen hinzunehmen

Diese Begründung wurde von der Kammer nicht geteilt. Es besteht kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz. Die Grenzen dieser Vorschriften müssen bei einer sich ständig verändernden Ansteckungsrate flexibler gehandhabt werden. „Es liegt eine Rechtfertigung vor, wenn man den Einzelhandel fördert, der lebensnotwendige Güter anbietet und somit wesentlichen Bedarf deckelt.“ Im Rahmen davon sind gelegentlich einige Ungerechtigkeiten hinnehmbar, sofern diese durch vernünftige Kriterien unterstützt werden.

Die Holding hat ähnliche Beschwerden auch in verschiedenen anderen Bundesländern eingebracht. Genauigkeit bezüglich der Anzahl gab die Klägerseite jedoch nicht preis. Non-Food-Retailer wie Woolworth und Tedi konzentrieren sich darauf, Produkte zu verkaufen, die nicht gegessen werden. Diese Unternehmen bieten Hausbedarf sowie Schreibmaterialien, Home Textiles, Bekleidung und Einrichtungsgegenstände, Spielsachen und Multimediasowie Freizeit- und Sportschulter an.

Führt diese Route bis nach Karlsruhe?

Das Urteil gilt momentan noch als nicht endgültig. Der Anwalt der Klägerin erklärte, dass sie erst einmal die schriftliche Begründung des Urteils prüfen möchten. Dennoch bleiben sie weiterhin optimistisch hinsichtlich der Berechtigung ihrer Forderungen. Aus diesem Grund erscheint es durchaus möglich, dass sie Berufungsverfahren oder weitere rechtliche Schritte einleiten werden.

Betrachtet wird es als wahrscheinlich, dass letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Endurteil fällt. Bei Fragen von Frisiersalons und Gaststätten hat der BGH zuvor festgestellt, dass die Maßnahmen wie Lockdowns rechtens waren.

RND/dpa

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